Teilnahmebedingungen

Teilnahme- und Reisebedingungen

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt über das Anmeldeportal des KKJD (www.evjuhit.de/anmeldung).
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung wird der Kirchenkreis Lüneburg, vertreten durch den Kirchenkreisjugenddienst Lüneburg, als Veranstalter der Ferienfreizeit der Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Mit der Übersendung einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters an den Anmeldenden kommt der Reisevertrag zustande. Sollte die Freizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.

Alle Angaben zur Person des Teilnehmenden haben wahrheitsgemäß und vollständig zu erfolgen. Die Teilnahme an den Seminaren, Freizeiten & Aktionen erfolgt, sofern in der Ausschreibung nicht anders angegeben, in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Eine Anmeldebestätigung bzw. Absage wird per E-Mail versandt.
Mit der Anmeldung verpflichtet sich der/die Teilnehmer*in zur Teilnahme der gesamten Veranstaltung.
Sollte die maximale Teilnehmer*innenzahl für eine Veranstaltung erreicht sein, wird eine Warteliste erstellt und die Betroffenen werden darüber informiert.

Absage einer Maßnahme

Wenn eine Veranstaltung aufgrund mangelnder Beteiligung oder wegen höherer Gewalt ausfallen muss, übernimmt der Veranstalter keine Kosten, die über die Rückzahlung des Teilnahmebeitrages hinausgehen.
Näheres bei den Informationen zu den jeweiligen Veranstaltungen.

Jugendschutzgesetz

Auf all unseren Veranstaltungen gilt das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Zusätzlich behält sich die Freizeitleitung vor, weitere verbindliche Regeln aufzustellen.
Bei nicht beachten der Anordnungen der Leitung kann der/die Teilnehmende auf eigene Kosten nach Hause geschickt werden.

2. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.

Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.

Änderungen

Der Veranstalter behält sich Änderungen im Programm vor.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

Teilnahmebeitrag

Teilnahmebeitrag
Der Teilnahmebeitrag umfasst, wenn nicht anders in der Ausschreibung vermerkt, alle Ausgaben in Bezug auf die Fahrt, Unterkunft, Verpflegung und div. Nebenkosten. Es wird zur Kenntnis genommen, dass evtl. gering anfallende Überschüsse bei Freizeiten & Seminaren der allgemeinen Jugendarbeit zufließen. Für unsere Freizeiten bieten wir den gestaffelten Teilnahmebeitrag an.

Förderpreis ermöglicht die Bezuschussung finanziell schlechter gestellten Familien.
Regelpreis basiert auf allen vorher ermittelten Kosten und den in Aussicht gestellten Zuschüssen.
geförderter Preis ermöglicht mehr Kindern und Jugendlichen die Teilnahme.
Die Zahlung der genannten Preise erfolgt nach Selbsteinschätzung. Über weitere Spenden über den Förderpreis hinaus, würden wir uns natürlich sehr freuen. Eine Spendenquittung kann selbstverständlich ausgestellt werden.

Weitere Nachlässe sind auf Anfrage möglich. Am Geld soll eine Teilnahme nicht scheitern! Bitte sprechen Sie uns an.
Die Zahlungsmodalitäten erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung.

Haftung

4. Haftung
Vom Veranstalter wird keine Haftung übernommen, wenn durch eigenwilliges oder mutwilliges Verhalten des Teilnehmers / der Teilnehmerin oder höhere Gewalt, Unfälle, Krankheiten oder Haftpflichtschäden verursacht werden. Die Haftung für Bagatellschäden wird vom Veranstalter ausgeschlossen.
Für verloren gegangenes Bargeld und Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.

5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Vom Reisevertrag kann jeder Zeit ohne Nennung von Gründen zurückgetreten werden. Der Reiserücktritt muss schriftlich erfolgen und gilt mit Posteingang. Bei Nennung eines Ersatzteilnehmenden haften der ehemalige und neue Teilnehmende gemeinsam für die Zahlung des Reisepreises. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € berechnet.
Der Evangelischen Jugend im KK Hittfeld steht es zu, den Ersatzteilnehmenden nicht zu akzeptieren, wenn er dem in der Ausschreibung genannten Personenkreis nicht entspricht. Tritt der/die Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Maßnahme nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt (soweit nicht in der Ausschreibung anders ausgewiesen):
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises,
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises,
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises,
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises,
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises,
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises. Dem/Der Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Wenn bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt entfällt ein Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis. Er kann jedoch eine Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen verlangen. Wird die Reise infolge eines Mangels nach § 651 k, Abs. 1 BGB erheblich beeinträchtigt oder unzumutbar, so kann der Teilnehmende den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe schafft.

6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten
a) wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die/den Teilnehmende/n, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluß des Reisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfahrt für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Der Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Teilnahmebeitrag in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

7. Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist.

Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

8. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Anmeldenden zur Last.

9. Versicherungen
Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.

10. Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

11. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

12. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnahmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche nach den § 651 c bis f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Anmeldende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Anmeldende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmenden und des Anmeldenden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.

13. Verwendung von Foto- und Filmmaterial durch den Veranstalter:
Das im Rahmen der Veranstaltungen gewonnene Ton-, Bild- und Filmmaterial wird für unsere Öffentlichkeitsarbeit in Gemeindebriefen, lokalen Zeitungen, Schaukästen, Flyern, Internetseiten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt verwendet.
Gegen diese Zustimmung ist vor Beginn der Veranstaltung schriftlich Widerspruch einzulegen, wenn Ihre Wirksamkeit außer Kraft gesetzt werden soll.

Fotos, die während der Veranstaltungen von den Teilnehmenden gemacht werden, dürfen nicht ohne Einverständnis des Veranstalters und der auf den Fotos zu erkennbaren Personen auf privaten Homepages oder anderen sozialen Netzwerken veröffentlicht werden.

14. Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.

Leistungsbestandteil unserer Teilnahme- und Reisebedingungen sind unsere Datenschutzbestimmungen.

15. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Tostedt.